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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 2 TaBV 20/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2, 2. HS | |
BRAGO § 10 Abs. 2 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 2 TaBV 20/01
Kiel, den 19.12.2005
Im Beschwerdeverfahren
Tenor:
wird der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren gem. § 8 Abs. 2 BRAGO auf 50.000 EUR (fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten im Rahmen eines Beschlussverfahrens, ob der durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Sozialplan unwirksam war (4 BV 2a/01 ArbG Neumünster; 2 TaBV 20/01 LAG Schleswig-Holstein; 1 ABR 11/02 BAG). Das BAG hat mit Beschluss vom 9.11.2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 613.550,26 EUR festgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, bei dem Streit über das Volumen des Sozialplanes handele es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Unter Hinweis auf diesen Beschluss haben die Antragsgegnervertreter beantragt, den Wert auch für die Beschwerdeinstanz auf 613.550,26 EUR festzusetzen. Die Antragstellerin tritt diesem Begehren entgegen und hält eine Wertfestsetzung auf 20.000 EUR für ausreichend.
II.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kann nicht entsprochen werden. Allerdings ist auch den Vorstellungen der Antragstellerin nicht zu folgen.
Bei dem Ausgangsverfahren, Anfechtung des Einigungsstellenspruchs, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (so u.a. LAG Hamburg Beschluss vom 24.7.2003 - 4 TaBV 1/02 - zitiert nach juris; LAG Hessen Beschluss vom 11.2.2004 - 5 Ta 510/03 - zitiert nach juris), weshalb die Wertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 S. 2, 2. HS BRAGO zu erfolgen hat. Insofern kann der Auffassung des BAG in dem von den Antragsgegnervertretern herangezogenen Beschluss vom 9.11.2004 (1 ABR 11/02 (A)) nicht gefolgt werden. Der vom Betriebsrat verfolgte Anspruch war nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet, auch wenn der Umfang der Dotierung des Sozialplanes im Streit war. Streit war die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Der streitige Differenzbetrag in einem Sozialplan kann zwar Anhaltspunkt für die Begrenzung des Wertes sein. Er stellt jedenfalls die Obergrenze für die vorzunehmende Wertfestsetzung dar (LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.11.1994 - 7 Ta 1336/94 - zitiert nach juris). Er ist aber nicht verbindlich. Denn im Fall der erfolgreichen Anfechtung des Sozialplanes fällt nicht unbedingt der streitige Teil fort. Vielmehr hat die Einigungsstelle erneut zu verhandeln und einen neuen Sozialplan zu beschließen. Dabei werden erneute Verhandlungen vor der Einigungsstelle von anderen, neuen, Erkenntnissen auszugehen haben. Denn auf Grund des Zeitablaufs wird erkennbar, ob ggf. der Umfang des Sozialplanes niedriger oder höher dotiert werden muss, je nach dem, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich noch betroffen sind. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat kein Mandat für individualrechtliche Ansprüche hat. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Sozialplan erwirkt für die einzelnen Arbeitnehmer nicht einen vollstreckbaren Titel. Vielmehr müssen sie ihn ggf. selbst erstreiten.
Ausgangspunkt der Wertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 S. 2, 2. HS BRAGO ist der Betrag von 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR. Nach der Lage des Falles ist der Gegenstandswert hier auf insgesamt 50.000 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit. Nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten (LAG Schleswig-Holstein Beschlüsse vom 7.12.2005 - 2 Ta 274/04, 2 Ta 266/05, 2 Ta 243/05 -). Der Arbeitsaufwand kann lediglich Anhaltspunkte für die Schwierigkeit der Streitsache bieten. Es waren ursprünglich 117 Arbeitnehmer betroffen. Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle betrafen umfangreiche und tief greifende Änderungsmaßnahmen. Im Verfahren war das gesamte Regelungswerk darauf zu prüfen, ob der Sozialplan als Ergebnis einer ausgewogenen Abwägung zwischen den Belangen des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer anzusehen war.
Der Wert muss daher deutlich, und zwar auf das 12,5-fache des Ausgangswertes von 4.000 EUR, erhöht werden.
Die Entscheidung ist gebührenfrei, § 10 Abs. 2 BRAGO.
Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben, § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO (BAG Beschluss vom 17.3.2003 - NZA 2003,682).
Ende der Entscheidung
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